der KoGro Invest GmbH, Schubertstrasse 14, 4614 Marchtrenk, im folgenden kurz KOGRO genannt,
Stand: 10/2021
1. Geltung
1.1. Vertragsgrundlagen
KOGRO schließt ihre Verträge und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage ihrer schriftlichen Angebote sowie Verträgen jedweder Natur, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot oder die Verträge einbezogener Beschreibungen von Mietobjekten oder Dienstleistungen sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Mietobjekten oder Dienstleistungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind für alle Rechtsbeziehungen zwischen KOGRO und dem Vertragspartner und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen KOGRO und dem jeweiligen Vertragspartner in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese in sonstigen Schriftstücken nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Zukünftige Änderungen
Änderungen der Beschreibungen von Mietobjekten oder Dienstleistungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KOGRO werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn dieser nicht binnen zwei Wochen widerspricht. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
1.3. Zusatzvereinbarungen
Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Vertragspartners
Von Seiten des Vertragspartners kommende Vorgaben betreffend einem Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von KOGRO nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von KOGRO in den Vertrag integriert oder von KOGRO zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Von Seiten des Vertragspartners kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von KOGRO nur dann wirksam, wenn diese von KOGRO mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. ,,AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht KOGRO der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Vertragspartners ausdrücklich.
2. Vertragsabschluss und -laufzeit
2.1. Angebot durch KOGRO
Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von KOGRO an den Vertragspartner. Die Angebote von KOGRO sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Vertragspartner einen Auftrag, so ist der Vertragspartner an diesen ab dessen Zugang bei KOGRO gebunden.
2.2. Vertragslaufzeit
Es gelten die Vertragslaufzeiten der jeweils anwendbaren Verträge.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
3.1. Leistungsumfang
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von KOGRO. Nicht in ein Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
3.2. Eingriffe des Vertragspartners
Wenn der Vertragspartner eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von KOGRO eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von KOGRO, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
3.3. Referenz
KOGRO ist berechtigt, auf allen von KOGRO für den Vertragspartner erstellten Leistungen auf KOGRO hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von KOGRO Daten wie Namen und Logo des Vertragspartners, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zu verwenden, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgelt zustehen würde.
5. Entgelt
5.1. Preise
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von KOGRO bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
5.2. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge von KOGRO gegenüber dem Vertragspartner sind unverbindlich.
Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 20 % übersteigen, hat KOGRO den Vertragspartner auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 20 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Vertragspartner von vornherein als genehmigt.
5.3. Zusatzleistungen
Alle Leistungen von KOGRO, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
5.4. Kostenvorschuss
KOGRO ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.
5.5. Teilleistungen
KOGRO ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.
5.6. Ungerechtfertigter Rücktritt
Für den Fall, dass der Vertragspartner von seinem Auftrag ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von KOGRO ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt KOGRO trotzdem das vereinbarte Honorar.
5.7. Preisanpassung
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist KOGRO berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucherpreisindex sowie von ähnlichen, von KOGRO nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen.
Der Verbraucherpreisindex (VPI) wird mit Oktober 2021 geltend gemacht. Schwankungen in der Höhe von 3% bleiben unberücksichtigt. Sollte dieser VPI nicht gültig sein, wird dieser durch den gültigen ersetzt.
6. Zahlung
6.1. Fälligkeit und Zahlbarkeit
Die Rechnungen von KOGRO sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen
6.2. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung
Der Vertragspartner ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von KOGRO aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von KOGRO schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
6.3. Zahlungsverzug
Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Vertragspartner hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
7. Datenschutz, Geheimhaltung & Abwerbeverbot
7.1. Datenschutz durch KOGRO
Es gilt die Datenschutzbestimmungen der KOGRO – https://kogro-invest.eu/datenschutzerklaerung/.
8. Haftung
8.1. Rügeverpflichtung des Vertragspartners
Der Vertragspartner hat nach Übergabe und Übernahme von Leistungen spätestens binnen 7 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen (freizugeben) oder allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben.
Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch KOGRO erst nach erfolgter Zwischenabnahme (Freigabe) erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Vertragspartner abgenommen.
Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel, welche der Vertragspartner mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste.
Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen.
Die Rüge des Vertragspartners hat den Mangel detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel anzuführen. Der Vertragspartner hat KOGRO alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Vertragspartner ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Vertragspartners ausgeschlossen.
8.2. Schadenersatz und sonstige Ansprüche
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von KOGRO beruhen.
8.3. Beweislast
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von KOGRO ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Vertragspartner zu beweisen.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und KOGRO ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
10.3. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen KOGRO und Unternehmern wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Linz vereinbart.